Es fallen keine Gebühren an.
Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Abbrand pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 gemäß § 24 Abs. 1, 1. SprengV
Bitte halten Sie für die Antragsstellung folgende Dinge bereit:
- Lichtbildausweis der antragsstellenden Person
- Lageplan des Abbrennortes
- Es wird eine Verwaltungsgebühr für die Genehmigung fällig. Die Höhe wird nach bearbeitungsdauer berechnet.
ACHTUNG: Bei einer erhöhten Waldbrandstufe (III oder höher) ist das Abbrennen eines Feuerwerks grundsätzlich verboten.
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*) Pflichtfelder
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Rathaus:
Montag: 9:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 14:00 - 18:00 Uhr
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Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr
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