Die Gleichstellungsbeauftragte
"Sommergespräche" - Zu Besuch bei den Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeistern der Gemeinde Wennigsen
"Sommergespräche" - Zu Besuch bei den Fraktions- und Gruppenvorsitzenden der Gemeinde Wennigsen
Die Gleichstellungsbeauftragte:
- informiert, berät und unterstützt die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Wennigsen (Deister) sowie die Beschäftigten innerhalb der Gemeindeverwaltung,
- hilft weiter, wenn Diskriminierung aufgrund des Geschlechts erfahren wurde,
- setzt sich für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ein,
- leitet Maßnahmen ein, wenn häusliche Gewalt erlebt wurde,
- berät und hilft bei sexueller Belästigung,
- betreibt aktiv Öffentlichkeitsarbeit und Vernetzungsarbeit mit den umliegenden Kommunen
Bei Fragen, Problemen oder Anregungen können Sie sich gerne an mich wenden. Ich freue mich auf ein persönliches Gespräch. Ihr Anliegen wird selbstverständlich vertraulich behandelt.
28.10.2024
Gleichstellung
Hissen der Flagge "Wir sagen NEIN zu Gewalt an Frauen" am 12. Nomvember
Am 12.11.2024 um 17:00 Uhr laden der Bürgermeister Herr Klokemann, die Gleichstellungsbeauftragte Frau Rosenwald-Metz und der Präventionsrat zum Hissen der Flagge "Wir sagen NEIN zu Gewalt an Frauen" an der Sonnenuhr vor dem Rathaus. Weiterlesen
21.08.2024
Gleichstellung
Mentoring Programm Frau.Macht.Demokratie.
Mit Blick auf die Kommunalwahlen 2026 hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung das Mentoring-Programm „Frau.Macht.Demokratie.“ wieder aufgelegt. Weiterlesen
§ 9 Niedersächisches Kommunalverfassungsgesetz
(1) Die Absätze 2 bis 6 gelten für hauptberuflich beschäftigte Gleichstellungsbeauftragte. Ist die Gleichstellungsbeauftragte nicht hauptberuflich tätig, so regelt die Vertretung die Aufgaben, Befugnisse und Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten durch Satzung. 3Die Regelungen sollen den Absätzen 2 bis 6 entsprechen.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte soll dazu beitragen, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu verwirklichen. Sie wirkt nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Anerkennung der gleichwertigen Stellung von Frauen und Männern in der Gesellschaft haben. Die Gleichstellungsbeauftragte kann zur Verwirklichung der in Satz 1 genannten Zielsetzung Vorhaben und Maßnahmen anregen, die Folgendes betreffen:
- die Arbeitsbedingungen in der Verwaltung
- personelle, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes der Kommune oder
- bei Gemeinden und Samtgemeinden Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, bei Landkreisen und der Region Hannover Angelegenheiten im gesetzlichen Aufgabenbereich.
Die Vertretung kann der Gleichstellungsbeauftragten weitere Aufgaben zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern übertragen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Vertretung hierfür Vorschläge unterbreiten.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zugeordnet. Bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie nicht weisungsgebunden.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an allen Sitzungen der Vertretung, des Hauptausschusses, der Ausschüsse der Vertretung, der Ausschüsse nach § 73, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte teilnehmen. Sie ist auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Die Gleichstellungsbeauftragte kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Sitzung der Vertretung, des Hauptausschusses, eines Ausschusses der Vertretung, eines Ausschusses nach § 73, des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates gesetzt wird. Widerspricht sie in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, einem Beschlussvorschlag des Hauptausschusses, so hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Vertretung zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. Satz 4 ist auf Beschlussvorschläge, die an den Hauptausschuss, den Jugendhilfeausschuss, die Stadtbezirksräte und die Ortsräte gerichtet sind, entsprechend anzuwenden. 6Die Gleichstellungsbeauftragte ist auf Verlangen der Vertretung verpflichtet, Auskunft über ihre Tätigkeit zu geben; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 unterliegen.
(5) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte hat die Gleichstellungsbeauftragte in allen Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten berühren, rechtzeitig zu beteiligen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt insbesondere in Personalangelegenheiten. 3Die Gleichstellungsbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang berechtigt, die Akten der Kommunalverwaltung einzusehen. 4Personalakten darf sie nur mit Zustimmung der betroffenen Beschäftigten einsehen.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs informieren.
(7) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte berichtet der Vertretung gemeinsam mit der Gleichstellungsbeauftragten über die Maßnahmen, die die Kommune zur Umsetzung des Verfassungsauftrags aus Artikel 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu verwirklichen, durchgeführt hat, und über deren Auswirkungen. 2Der Bericht ist der Vertretung jeweils nach drei Jahren, beginnend mit dem Jahr 2004, zur Beratung vorzulegen.
Ansprechpartner/in
Frau U. Rosenwald-Metz | |
GleichstellungsbeauftragteGemeinde Wennigsen (Deister) Hauptstraße 1-2 30974 Wennigsen (Deister) Telefon: 05103 7007-18 E-Mail: U.Rosenwald-Metz@wennigsen.de |