Ihre Rechte: Sie können von der Verliererin/dem Verlierer den Ersatz der Ihnen entstandenen Aufwendungen verlangen (§ 970 BGB).
1. Sie können von der Verliererin/dem Verlierer Finderlohn verlangen (§ 971 BGB).
Der gesetzliche Finderlohn beträgt bei Sachen
- bis zu einem Wert von 500,-- €: 5 % des Wertes,
- über einem Wert von 500,-- €: 5 % des Wertes bis zu 500,-- € zuzüglich 3 % vom Mehrwert.
Bei Tieren beträgt der Finderlohn 3 % des Wertes.
2. Wird die Fundsache nicht von der Verliererin/dem Verlierer abgeholt, können Sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten das Eigentum an der Sache erwerben, wenn Sie sich dies bei Erstattung der Fundanzeige vorbehalten haben.
Abweichende Regelungen bestehen für Funde in öffentlichen Behörden oder Verkehrsanstalten (§ 978 BGB). Wer hier eine Sache findet, hat sie unverzüglich der Behörde oder Verkehrsanstalt abzuliefern.
Weitere Sonderregelungen hieraus:
- Kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen,
- kein Eigentumserwerb der Finderin/des Finders,
- kein Finderlohn bei Sachen im Wert unter 50,00 €,
- bei Sachen im Wert ab 50,00 € die Hälfte des Finderlohns nach § 971 BGB. Der Eigentumserwerb bzw. der Anspruch auf Finderlohn für Fundsachen, die in privaten Geschäftsräumen gefunden wurden (z. B. in Sparkassen, Banken, Theatern, Gaststätten, Ausstellungsräumen, Warenhäusern, Taxen), ist nur nach Vorlage einer schriftlichen Verzichtserklärung der Geschäftsinhaberin/des Geschäftsinhabers möglich.
Ihre Pflichten: Jede Fundsache, die mehr als 10,00 € wert ist, müssen Sie unverzüglich beim Fundbüro zu dessen Öffnungszeiten oder Tag und Nacht bei jedem für Wennigsen (Deister) zuständigen Polizeirevier anzeigen und abliefern. Sind Sie verhindert, genügt zunächst die Erstattung einer schriftlichen Fundanzeige (Brief, Fax, E-Mail, Online) mit anschließender, zeitnaher Ablieferung. Bis zur Ablieferung obliegt Ihnen eine Verwahrungspflicht der Sache (§§ 965–967 BGB).