Wenn Sie der Begehung einer Ordnungswidrigkeit (OWi / VOWi) beschuldigt werden, muss Ihnen vor einer Entscheidung als Betroffener, gemäß § 55 OWIG, die Möglichkeit eröffnet werden, sich zu dem Vorwurf zu äußern.
Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 136 Abs. 1 S.2 StPO steht Ihnen ein Aussageverweigerungsrecht zu und Sie müssen sich nicht selbst belasten.
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